Statuten

Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen «Verein Minigolf Krombach» besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 

Art. 2
Der Zweck des Vereins:

Der Verein betreibt auf dem Gelände des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserhoden eine Minigolfanlage. Ziel ist das Klinikgelände zu beleben und den Kontakt zwischen Bewohnern/Patienten und der Öffentlichkeit zu fördern. 

Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des Präsidenten. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

Organisation

Art. 4
Die Organe des Vereins sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitgliedschaft

Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht. 

Art. 7
Der Verein besteht aus:

  • Einzelmitgliedern
  • Familienmitgliedern
  • Firmenmitgliedern
  • Gönnermitgliedern
  • Passivmitgliedern

Art. 8
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Hauptversammlung darüber.

Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.
b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Hauptversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge während zweier Jahre in Folge nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

Hauptversammlung

Art. 10
Die Hauptversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. 

Art. 11
Die Hauptversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Verabschiedung und Änderung der Statuten;
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
  • Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
  • Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge;
  • Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.

Die Hauptversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

Art. 12
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen.

Art. 13
Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 14
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 15
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

Art. 16
Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

Art. 17
Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung umfasst:

  • Protokoll der letzten Hauptversammlung
  • Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr
  • Bericht über den Betrieb der Minigolfanlage
  • Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin
  • Bericht der Revisionsstelle, Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung von Kassier und Vorstand
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  • andere Vorschläge.

Art. 18
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Hauptversammlung aufnehmen.

Art. 19
Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Vorstand

Art. 20
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.

Art. 21
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für drei Jahre von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Art. 22
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

Art. 23
Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke
  • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen
  • Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern
  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens

Art. 24
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

Art. 25
Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben. 

Revisionsstelle

Art. 26
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Hauptversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Hauptversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen. 

Auflösung

Art. 27
Die Auflösung des Vereins wird von der Hauptversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.

Diese Statuten wurden von der Hauptversammlung am 28. April 2017 angenommen.

Im Namen des Vereins

Der Präsident: Christian Bösch
Die Kassierin: Sandra Thöndel